Rechtsprechung
   LAG Bremen, 20.07.2023 - 3 Ta 16/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,44261
LAG Bremen, 20.07.2023 - 3 Ta 16/23 (https://dejure.org/2023,44261)
LAG Bremen, Entscheidung vom 20.07.2023 - 3 Ta 16/23 (https://dejure.org/2023,44261)
LAG Bremen, Entscheidung vom 20. Juli 2023 - 3 Ta 16/23 (https://dejure.org/2023,44261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,44261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Bremen, 20.07.2023 - 3 Ta 16/23
    Die nachträgliche Überwälzung bereits entstandener Kosten auf die Staatskasse bzw. die Sicherstellung des rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruches durch Schaffung eines Zahlungsanspruches gegen die Staatskasse gehören nicht zum Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 1 - 4 und 36 sowie beispielhaft BAG Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 -, Rn. 14, juris sowie BAG Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03-).

    Ist ein erforderlicher Hinweis bzw. eine erforderliche Fristsetzung vor Abschluss der Instanz oder des Verfahrens unterblieben oder endet eine vor Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung gesetzte Frist erst nach Abschluss der Instanz oder des Verfahrens, ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn vor Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens noch keine Bewilligungsreife vorlag (vgl. u.a.: BAG Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, Rn. 10, juris).

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Bremen, 20.07.2023 - 3 Ta 16/23
    Die nachträgliche Überwälzung bereits entstandener Kosten auf die Staatskasse bzw. die Sicherstellung des rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruches durch Schaffung eines Zahlungsanspruches gegen die Staatskasse gehören nicht zum Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 1 - 4 und 36 sowie beispielhaft BAG Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 -, Rn. 14, juris sowie BAG Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03-).
  • BAG, 31.07.2017 - 9 AZB 32/17

    Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Hinweispflicht

    Auszug aus LAG Bremen, 20.07.2023 - 3 Ta 16/23
    Denn einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein (BAG Beschluss vom 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 6, juris).
  • LAG Berlin, 31.07.2002 - 10 Ta 1070/02

    Grenzen der Möglichkeit zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LAG Bremen, 20.07.2023 - 3 Ta 16/23
    Nach Abschluss der Instanz kann mithin Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, dass vorher eine Entscheidungs- oder Bewilligungsreife vorgelegen hat (vgl. insgesamt LAG Berlin 31.07.2002 - 10 Ta 1070/02 - zit. nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht